Erben und Vererben

1. Gesetzliches Erbrecht, Pflichtteilsrecht und Annahme/Ausschlagung der Erbschaft

Wenn ein Mensch stirbt, fällt sein Vermögen an seine Erben. Jeder Mensch hat das Recht, frei über sein Vermögen zu bestimmen. Dies gilt auch über das Schicksal seines Vermögens für die Zeit nach dem Tode.

Grundlage für das gesetzliche Erbrecht ist die Familie. Wenn und soweit ein Erblasser keine Bestimmungen über seine Erbfolge getroffen hat, fällt sein Vermögen an seine Verwandten und seinen Ehegatten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Das gesetzliche Erbrecht sieht vor, dass zunächst die eigenen Kinder zu gleichen Teilen erben, sind keine eigenen Kinder vorhanden, so kommen die Eltern zum Zuge, sind diese bereits verstorben, treten an deren Stelle die Geschwister des Erblassers. Die näheren Verwandten schließen die entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus.
Auch der Ehepartner hat ein gesetzliches Erbrecht. Abhängig vom Güterstand und dem Vorhandensein von Verwandten des Erblassers steht ihm ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte oder der gesamte Nachlass zu.

Beispiel: Ein Ehegatte verstirbt und hinterlässt seinen Ehegatten sowie Kinder. Ein Testament oder Erbvertrag ist nicht vorhanden. Auch haben die Ehegatten nie einen notariellen Ehevertrag errichtet.
In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte die eine Hälfte des Vermögens, die Kinder erben die andere Hälfte, untereinander zu gleichen Teilen.

Die gesetzliche Erbfolge führt nicht immer zum gewünschten Ergebnis. Gelegentlich hat sie auch ganz unerwünschte Auswirkungen. Um im Erbfall keine bösen Überraschung zu erleben sollte man sich von einem Notar ausführlich beraten lassen.

Durch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) können Personen zu Erben eingesetzt werden, die nicht oder nicht zu dieser Quote als gesetzliche Erben berufen wären. Damit können nahe Verwandte oder der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die nächsten Angehörigen werden aber trotzdem über den Pflichtteil am Nachlass des Erblassers beteiligt. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.

Nicht in jedem Fall ist eine Erbschaft erfreulich. Weil zum Nachlass immer auch Schulden gehören können und die Erben dafür haften, kann eine Erbschaft auch einmal eine unschöne Überraschung sein. Niemand ist gezwungen eine Erbschaft anzunehmen. Sie kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungserklärung muss notariell beglaubigt werden.

Der Notar hilft, die richtige Erklärung in der richtigen Form zur richtigen Zeit gegenüber der richtigen Stelle abzugeben.

2. Testamentarisches Erbrecht

Jeder erwachsene Mensch kann grundsätzlich die Nachfolge in sein Vermögen nach freiem Willen gestalten und dadurch die gesetzliche Erbfolge vermeiden.

Mit Erbeinsetzungen, Vermächtnisanordnungen und Auflagen sowie Teilungsanordnungen, der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge oder der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers können viele Vorstellungen vom letzten Willen verwirklicht werden. Wichtig ist aber, dass die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden und der letzte Wille dadurch klar zum Ausdruck kommt. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass vorhandene Lebensversicherungsverträge oder Gesellschaftsverträge bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht vergessen werden. Werden solche Verträge nicht mitberücksichtigt, kann es einschneidende Folgen haben, im schlimmsten Fall wird dadurch die Umsetzung des letzten Willens blockiert.

Eine Verfügung von Todes wegen spiegelt immer nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Errichtung wieder und den darauf aufbauenden letzten Willen. Da sich die Lebensumstände nach der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen auch ändern können, sollte eine solche Verfügung am besten durch einen Fachmann regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden.

Der Notar hilft, die zahlreichen Möglichkeiten zu einer zweckmäßigen und verantwortungsbewussten Gestaltung der Erbfolge zu nutzen. Gerade in diesem Bereich ist es wichtig, fachkundig beraten zu werden und sich auf juristisch genaue Formulierungen verlassen zu können.

Zur individuellen Gestaltung der Erbfolge stehen drei verschiedene Formen zur Verfügung: das (Einzel-)Testament, das gemeinschaftliche Ehegattentestament und der Erbvertrag. Die Errichtung jeder dieser Verfügungen von Todes wegen ist nur in der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form möglich.

Ein Testament kann von einer einzelnen Person durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Datum und Ort der Errichtung sollten in der Erklärung ebenfalls mit angegeben werden. Dies gilt auch für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament. Hier genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung unter Angabe von Ort und Datum mit unterschreibt.
Ein Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden.

Immer wieder sind eigenhändige Testamente aus formellen Gründen unwirksam, weil zwingende gesetzliche Formvorschriften nicht beachtet worden sind. Um solche Gefahren zu vermeiden empfiehlt es sich, eine so bedeutende Angelegenheit wie die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen grundsätzlich bei einem Notar beurkunden zu lassen.

Noch häufiger kommt es vor, dass ohne rechtskundige Beratung errichtete Testamente schwere inhaltliche Mängel aufweisen und damit trotz formaler Richtigkeit und bester Vorsätze des Erblassers ihr Ziel verfehlen und eventuell große Einschränkungen für die Erben bewirken.

3. Kosten

Die Gebühren für die notarielle Beurkundung inklusive der Beratung richten sich nach dem gegenwärtigen Wert des Vermögens, über welches verfügt wird. Berechnet werden die Gebühren nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle (Kostenordnung). Allerdings erspart eine notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen den Erben nach dem Tod des Erblassers in der Regel einen Erbschein. Die Kosten für einen Erbschein sind aber oft höher als die Kosten einer beurkundeten Verfügung von Todes wegen.

4. Verwahrung, Registrierung im Zentralen Testamentsregister

Das Original eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags verbleibt entweder beim Notar, der die Beurkundung vorgenommen hat, oder es wird beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. Gleichzeitig wird vom Notar beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer auf elektronischem Wege registriert wann, wo und von wem ein Testament oder Erbvertrag errichtet wurde (nicht dessen Inhalt). Da nach dem Tod einer Person immer beim Zentralen Testamentsregister kontrolliert wird, ob es ein Testament oder einen Erbvertrag des Verstorbenen gibt, ist hierdurch sichergestellt, dass diese auch auf jeden Fall aufgefunden und eröffnet werden.
Bei einem privatschriftlich errichteten und zu Hause aufbewahrten Testament ist diese Sicherheit nicht gegeben.

5. Erbschaftsteuer

Bei einer Nachfolgeregelung sollte man sich nicht ausschließlich von erbschaftsteuerlichen Überlegungen leiten lassen, sonst besteht die Gefahr, dass das gewünschte Ziel verfehlt wird. Allerdings müssen erbschaftsteuerliche Auswirkungen bei der Errichtung von Verfügungen von Todes wegen in jedem Fall bedacht werden. Oft empfiehlt es sich einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Von der Erbschaft muss an den Staat Erbschaftsteuer bezahlt werden. Die Besteuerung erfolgt nach drei verschiedenen Steuerklassen, die sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser richten. Abkömmlinge und Ehegatte unterliegen den geringsten Steuersätzen. Ihnen stehen auch die höchsten Freibeträge zu. Entferntere Verwandte und völlig Außenstehende unterliegen dagegen einer sehr hohen Besteuerung.